Der Begriff Biomasse wird vielfältig abgekürzt gleichgesetzt mit Holzabfällen, ist aber − auch gemäß Biomasseverordnung − im weiteren Sinne als Phyto- und Zoomasse sowie daraus resultierende Folge-, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle zu verstehen.
Im abfallwirtschaftlichen Zusammenhang betrifft dies insbesondere die Abfallfraktionen Altholz, kompostierbare Abfälle aus Haushalten, pflanzliche und tierische Abfälle aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft sowie Abfälle aus der Produktion und Verwendung von Nahrungs- und Genussmitteln. Außerhalb der Abfallwirtschaft stellen die nachwachsenden Rohstoffe (NawaRo) eine relevante Biomassegruppe dar.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist Biomasse in das Zentrum des Interesses gerückt. Deren energetische Verwertung − sei es durch Verbrennung, Vergasung oder Vergärung − kann einen sinnvollen und wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Kann − ist aber nicht notwendiger Weise die umweltverträglichere oder höherwertige Art der Verwertung. Es gilt abfallwirtschaftliche Fehlentwicklungen durch eine Verdrängung dieser auszuschließen. So wäre es klimapolitisch nicht sinnvoll Papierabfälle nur direkt energetisch zu verwerten, anstatt diese zunächst weit möglichst durch stoffliche Verwertung im Wirtschaftskreislauf zu erhalten. EEG und Biomasseverordnung tragen diesem Umstand durch das Ausschließlichkeitsprinzip sowie den Ausschluss bestimmter Stoffe wie z.B. Papier/Pappe/Karton Rechnung.
Allerdings sind nicht alle Stoffarten nach diesen rechtlichen Vorgaben eindeutig geregelt. Z.B. werden nachwachsende Rohstoffe derzeit pauschal als Biomasse anerkannt. Inwiefern allerdings der Anbau von Biomasse alleine zum Zweck der energetischen Nutzung tatsächlich generell ökologisch vorteilhaft ist, bleibt noch zu erweisen. Mit diesen Fragen beschäftigt sich das IFEU ebenfalls in Projektzusammenhängen, z.B. im Rahmen des Projektes "Optimierungen für einen nachhaltigen Ausbau der Biogaserzeugung und -nutzung in Deutschland".
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